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Systemische Qualitätsstandards des Handwerks für die internationale Berufsbildungszusammenarbeit

Im Projekt SCIVET sind folgende systemische Qualitätsstandards entwickelt worden, die das grundsätzliche Qualitätsverständnis des Handwerks von dualer Berufsbildung widerspiegeln. Handwerksakteuren, die in der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit Unterstützungsleistungen für ausländische Partnererbringen, dienen diese Qualitätsstandards als orientierungsgebende Referenz. Sie unterstützen die Akteure der deutschen Handwerksorganisation dabei, gemeinsam mit ausländischen Partnern übergeordnete Entwicklungsziele zu identifizieren und geeignete Unterstützungsleistungen zu deren Erreichung zu vereinbaren.

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1. Dialog der Berufsbildungsakteure

Bei der Formulierung von Ausbildungsinhalten und der Regelung der Ausbildungsorganisation wirken Mandatsträger der Wirtschaft (Arbeitgeber,  Arbeitnehmer) gleichberechtigt mit.

1.1. Kriterium: Die Auswahl der Mandatsträger für den Dialog der Akteure zur Steuerung der beruflichen Bildung entspricht den Anforderungen der Wirtschaft.

Indikatoren:

  • Alle Mandatsträger haben klar definierte Aufgaben und Interessen im Bereich der beruflichen Bildung.
  • Die Mandatsträger kommen aus der betrieblichen Praxis.
  • Die Mandatsträger repräsentieren Groß-, Mittel-, Klein-und Kleinstbetriebe.
  • Die Mandatsträger verfügen über die notwendigen Kenntnisse, um sich adäquat in den Dialog einbringen zu können.

1.2. Kriterium: Alle beteiligten Mandatsträger sind gleichberechtigt.

Indikatoren:

  • Alle Mandatsträger haben in den Steuerungsgremien der beruflichen Bildung gleiches Vorschlagsrecht.
  • Alle Mandatsträger haben in den Steuerungsgremien der beruflichen Bildung gleiches Stimmrecht.

1.3. Kriterium: Die Festlegung der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsorganisation basiert auf den Erfahrungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Indikatoren:

  • Die Mandatsträger der Wirtschaft formulieren handlungsorientierte Anforderungen an die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsorganisation.
  • Die Mandatsträger geben Feedback zu Entwürfen zu Ausbildungsregelungen und ggf. schulischen Curricula.
  • Die Mandatsträger der Wirtschaft stimmen den handlungsorientierten Ausbildungsinhalten abschließend zu.

1.4. Kriterium: Eine staatliche Institution moderiert und dokumentiert den Dialog der Berufsbildungsakteure mit Blick auf aktuelle und künftige Entwicklungen.

Indikatoren:

  • Der Dialog zwischen den Mandatsträgern wird von der staatlichen Institution moderiert.
  • Das Dialogergebnis wird dokumentiert.

2. Rechtlicher Rahmen

Der Staat schafft einen rechtlichen Rahmen für eine duale Ausbildung.

2.1. Kriterium: Für die Organisation und Durchführung der Ausbildung sind verbindliche Regelungen erstellt und veröffentlicht.

Indikatoren:

  • Es gibt eine rechtliche Grundlage für eine betriebliche Ausbildung, die schulisch und ggf. überbetrieblich ergänzt wird.
  • Die Aufgaben der beteiligten Akteure sind definiert.
  • Die Unternehmen haben die Aufgabe, im Rahmen praktischer Arbeits-und Geschäftsprozesse regelkonform auszubilden. Die Schulen vermitteln überwiegend die theoretischen Grundlagen.
  • Die entsprechend der rechtlichen Grundlage erworbenen Abschlüsse sind staatlich anerkannt.
  • Die Finanzierung ist verbindlich geregelt.
  • Die verabschiedeten Regelungen sind Konsens aus dem Dialog der Berufsbildungsakteure.
  • Die verabschiedeten Regelungen sind öffentlich zugänglich.

2.2. Kriterium: Regelungen für die Ausbildung in spezifizierten Berufen sind erstellt und veröffentlicht.

Indikatoren:

  • Es gibt eine einheitliche Berufsbezeichnung.
  • Ausbildungsinhalte sind einzelbetriebsunabhängig definiert und zielen auf eine breit angelegte berufliche Grundbildung ab.
  • Die zu erwerbenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind rechtsverbindlich festgelegt.
  • Die sachliche und zeitliche Gliederung, in der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, ist festgelegt.
  • Die berufsbezogene Ausbildungsdauer ist festgelegt.
  • Die Art der Prüfung ist definiert.
  • Die Anforderungen der Prüfung sind festgelegt.
  • Die verabschiedeten Regelungen sind öffentlich zugänglich.

2.3. Kriterium: Der Ausbildung liegt eine rechtlich verbindliche Regelung zwischen dem Ausbildungsbetrieb und den weiteren Beteiligten zugrunde.

Indikatoren:

  • Die Rechte und Pflichten der Auszubildenden sind rechtlich verbindlich und transparent geregelt.
  • Die Rechte und Pflichten der Ausbildenden sind rechtlich verbindlich und transparent geregelt.
  • Die Ausbildenden und  Auszubildenden stimmen der verbindlichen Regelung zu.

2.4. Kriterium: Eine verantwortliche Institution stellt die ordnungsgemäße und regelkonforme Umsetzung der Ausbildung in den Betrieben sicher.

Indikatoren:

  • Die verantwortliche Institution hat einen rechtlich definierten Auftrag.
  • Die verantwortliche Institution ist betriebsunabhängig und die Neutralität der Auftragswahrnehmung ist sichergestellt.
  • Die Aufgaben der verantwortlichen Institution sind klar definiert.
  • Die verantwortliche Institution hat personelle und finanzielle Ressourcen zur Umsetzung der Überwachung in den Betrieben.
  • Die verantwortliche Institution unterstützt und begleitet den Ausbildungsprozess in den Betrieben.

3. Lernorte Betrieb und Schule

Die Verantwortungsbereiche der Lernorte Betrieb und schulische Berufsbildungseinrichtung sind definiert und deren Verzahnung ist sichergestellt.

3.1. Kriterium: Die verschiedenen Lernorte und ihre Aufgaben sind definiert.

Indikatoren:

  • Neben dem Betrieb mit seinen Aufgaben ist ein schulischer Lernort mit seinen Aufgaben definiert. Bei einem ergänzenden überbetrieblichen Lernort sind ebenfalls die Aufgaben definiert.
  • Die Lernorte stellen gemeinsam die Vollständigkeit der Vermittlung von handlungsorientierten Ausbildungsinhalten sicher.
  • Für die Lernorte bestehen gesonderte, aufeinander abgestimmte Ausbildungsregelungen und Curricula.

3.2. Kriterium: Die Abläufe des Ausbildungsprozesses an den verschiedenen Lernorten sind transparent.

Indikatoren:

  • Die Ausbildungsregelungen und Curricula der jeweiligen Lernorte sind den Akteuren bekannt.
  • Bei einem ergänzenden überbetrieblichen Lernort besteht Klarheit über die Aufgabenteilung.

3.3. Kriterium: Eine enge Verzahnung zwischen den praktischen Ausbildungsinhalten im Betrieb – und ggf. in überbetrieblichen Lernorten – und den ergänzenden theoretischen Ausbildungsinhalten in den schulischen Berufsbildungseinrichtungen ist gewährleistet.

Indikatoren:

  • Die zeitlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen des Ausbildungsverlaufs sind zwischen den Lernorten abgestimmt.
  • In der Dokumentation der Ausbildung werden die vermittelten praktischen und theoretischen Lerninhalte und deren Verzahnung dargestellt.

3.4. Kriterium: Die Eignung der Ausbildungsstätten und deren Ausbilder sowie deren Leitungs- und Lehrpersonals sind sichergestellt.

Indikatoren:

  • Der Betrieb und ggf. überbetriebliche Lernorte sind als Ausbildungsstätten geeignet.
  • Betriebliche Ausbilder verfügen über die erforderliche fachliche sowie arbeits-und berufspädagogische Kompetenz für den Ausbildungsberuf.
  • Die schulische Berufsbildungseinrichtung ist staatlich anerkannt und verfügt über die notwendige Ausstattung und Materialien.
  • Das Lehrpersonal verfügt über die erforderliche fachliche und berufspädagogische Kompetenz für den Ausbildungsberuf.
  • Das Leitungspersonal der Berufsbildungsstätten ist zu deren Führung qualifiziert.

4. Prüfung

Die berufliche Handlungskompetenz wird mittels einer abschließenden Prüfung festgestellt.

4.1. Kriterium: Das Prüfungsverfahren und die Ausgestaltung der Prüfung sind verbindlich festgelegt.

Indikatoren:

  • Der Prüfungsprozess und die Verantwortlichkeiten der Akteure sind definiert.
  • Es existiert eine allgemeingültige Verfahrensregelung zur Durchführung einer Prüfung.
  • Die Verfahrensregelung stellt sicher, dass Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vertreter einer schulischen Berufsbildungseinrichtung gleichberechtigt in die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens einbezogen sind.
  • Eine verantwortliche Institution für Prüfungen mit rechtlich definiertem Auftrag verabschiedet und publiziert die Verfahrensregelung

4.2. Kriterium: Prüfungen stellen die berufliche Handlungskompetenz objektiv und zuverlässig fest.

Indikatoren:

  • Die zu prüfenden Kompetenzen sind in den jeweiligen Regelungen für die Ausbildung definiert.
  • Die Prüfungsinstrumente sind geeignet, um die Kompetenzen eines Berufsbildes festzustellen.
  • Prüfungen werden von Fachexperten erstellt und bewertet.
  • Die Prüfungsaufgaben sind handlungsorientiert und geeignet, um die Erfüllung der Prüfungsanforderungen leistungsdifferenziert zu bewerten.
  • Bestehensregelungen und Prüfungsanforderungen sind eindeutig festgelegt.
  • Die festgelegten Rahmenbedingungen der Prüfung werden für alle Prüfungsteilnehmer gleich angewendet.

4.3. Kriterium: Der Nachweis über die bestandene, staatlich anerkannte Prüfung wird von der Wirtschaft akzeptiert.

Indikatoren:

  • Bei bestandener Prüfung wird von der verantwortlichen Institution für Prüfungen ein Zeugnis ausgestellt.
  • Das Zeugnis ist allgemein gültig.
  • Das Zeugnis bescheinigt die nachgewiesene berufliche Handlungskompetenz.
  • Bewerber mit diesem Zeugnis werden für Positionen für qualifizierte Fachkräfte bevorzugt eingestellt.
  • Der erworbene Abschluss kann den Zugang zu weiteren Qualifizierungen ermöglichen.

5. Berufsbildungsforschung

Die kontinuierliche Entwicklung und Modernisierung des Berufsbildungssystems wird wissenschaftlich durch Erhebungen, Beiträge und Impulse begleitet.

5.1. Kriterium: Es findet Berufsbildungsforschung statt.

Indikatoren:

  • Es gibt mindestens eine wissenschaftliche Einrichtung, die berufsbildungsbezogen forscht.
  • Es werden regelmäßig relevante Daten zu Arbeitsmarkt, Technologie, Methodik und Didaktik erhoben und ausgewertet.
  • Auf Basis der erhobenen und ausgewerteten Daten werden neue Konzepte für die theoretische und praktische Vermittlung von Berufsinhalten entwickelt und erprobt.
  • Die Forschungsergebnisse werden öffentlich publiziert.

5.2. Kriterium: Die Entwicklung und Modernisierung der Berufsbilder werden wissenschaftlich unterstützt.

Indikatoren:

  • Alle Mandatsträger werden bei Bedarf von wissenschaftlichen (Forschungs-) Einrichtungen beraten.
  • Wissenschaftliche (Forschungs-) Einrichtungen unterstützen die Anpassung von Berufsbildern bei sich verändernden Qualifizierungsbedarfen der Wirtschaft.

6. Berufliche Fortbildung

Im Anschluss an die duale Ausbildung ermöglichen weiterführende Bildungsangebote die Gestaltung individueller Karrierewege.

6.1. Kriterium: Die Fortbildungsangebote werden bedarfsorientiert und die Erstausbildung ergänzend entwickelt und durchgeführt.

Indikatoren:

  • Fortbildungsangebote stehen zur Verfügung.
  • Fortbildungsangebote sind im Dialog der Berufsbildungsakteure abgestimmt.
  • Die fachlichen Anforderungen sind definiert.
  • Die Inhalte der Fortbildungsangebote sind auf die Inhalte der Erstausbildung abgestimmt.
  • Qualifikationsmöglichkeiten zum Erwerb der betrieblichen Ausbildungsbefähigung sowie von Betriebsführungskompetenzen sind im Fortbildungssystem verankert.

6.2. Kriterium: Der Erwerb von Fortbildungsabschlüssen ist geregelt.

Indikatoren:

  • Die Regelungen sind allgemein gültig erlassen und rechtsverbindlich.
  • Die Fortbildungsbezeichnung ist festgelegt.
  • Der Zugang zur Prüfung ist geregelt.
  • Die Prüfungsanforderungen sind geregelt.
  • Der zeitliche Umfang der Prüfung ist geregelt.
  • Die Art der Prüfung ist definiert.
  • Die Abschlüsse sind staatlich anerkannt.

6.3. Kriterium: Detailinformationen zu den Fortbildungsangeboten werden bereitgestellt.

Indikatoren:

  • Die Informationen sind öffentlich zugänglich.
  • Es gibt mindestens eine Stelle, die über die Angebote informiert und berät.
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